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   BGH, 25.05.1955 - VI ZR 78/54   

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https://dejure.org/1955,832
BGH, 25.05.1955 - VI ZR 78/54 (https://dejure.org/1955,832)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1955 - VI ZR 78/54 (https://dejure.org/1955,832)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1955 - VI ZR 78/54 (https://dejure.org/1955,832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 1147
  • DB 1955, 624
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 13.03.1928 - II 475/27

    Ist eine Konkursforderung, die einem Mitglied des Vorstands einer in Konkurs

    Auszug aus BGH, 25.05.1955 - VI ZR 78/54
    Der sich Verdingende müsse durch die Übernahme der Verpflichtung, seine Dienste ausschließlich oder doch hauptsächlich dem Dienstberechtigten zu leisten, seine Selbständigkeit in größerem oder geringerem Umfange aufgeben, auf die freie Verfügung über seine Zeit und Arbeitskraft zugunsten des Dienstberechtigten mehr oder weniger verzichten, sich in den Geschäftsbetrieb des Dienstberechtigten einordnen; auch die wirtschaftliche Abhängigkeit könne von Bedeutung sein, wenn sich durch sie die persönliche Abhängigkeit stärker auspräge (RGZ 62, 229 [231]; RG JW 1927, 848 [849]; RGZ 120, 300 [302]; RAG 7, 166 [170/171]; 17, 139 [141]; 26, 18 [23/24]; RAG JW 1931, 3152).

    So hat auch das Reichsgericht bereits hervorgehoben, die Worte "verdingen" und "Lohn, Kostgeld und andere Dienstbezüge" deuteten darauf hin, daß Personen in dienender, abhängiger Stellung in Frage kämen (RGZ 120, 300 [302]).

    Wie das Reichsgericht hieraus mit Recht geschlossen hat, ist für die Gewährung des Vorrechts das besondere Schutzbedürfnis der wirtschaftlich schwachen, in dienender, abhängiger Stellung befindlichen Personen in Bezug auf ihre Lohnansprüche, auf die sie zu ihrem Lebensunterhalt angewiesen sind, von ausschlaggebender Bedeutung gewesen (RGZ 120, 300 [302]).

  • BGH, 23.02.1955 - VI ZR 28/54

    Ansprüche Dritter aus Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BGH, 25.05.1955 - VI ZR 78/54
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 23. Februar 1955 - VI ZR 28/54 - entschieden hat, ist die Bestimmung des § 118 Abs. 2 ArbGG dahin auszulegen, daß die Rechtsmittelgerichte für Arbeitssachen nur dann zuständig sind, wenn sich der Gegenstand des Rechtsstreits als Arbeitssache im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, nicht aber auch des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 (Deutsches Arbeitsgerichtsgesetz) darstellt.
  • BGH, 12.07.1951 - IV ZB 33/51

    Bevorzugte Umstellung abgetretener Forderungen

    Auszug aus BGH, 25.05.1955 - VI ZR 78/54
    Da das Konkursvorrecht nach § 61 Ziff 1 KO der Forderung als solcher anhaftet (BGHZ 3, 135 [138]; RGZ 135, 25 [32]), stellt sich ein Streit zwischen dem Gläubiger und dem Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Schuldners um das Bestehen des Vorrechts allerdings als eine arbeitsrechtliche Streitigkeit dar, wenn ein Streit um die Forderung selbst als arbeitsrechtliche Streitigkeit anzusprechen ist (RAG ARs 8, 21; 44, 45 [48]).
  • RG, 03.11.1905 - III 269/05

    Kommt einem Handlungsagenten für seine Provisionsforderung das Vorrecht nach § 61

    Auszug aus BGH, 25.05.1955 - VI ZR 78/54
    Der sich Verdingende müsse durch die Übernahme der Verpflichtung, seine Dienste ausschließlich oder doch hauptsächlich dem Dienstberechtigten zu leisten, seine Selbständigkeit in größerem oder geringerem Umfange aufgeben, auf die freie Verfügung über seine Zeit und Arbeitskraft zugunsten des Dienstberechtigten mehr oder weniger verzichten, sich in den Geschäftsbetrieb des Dienstberechtigten einordnen; auch die wirtschaftliche Abhängigkeit könne von Bedeutung sein, wenn sich durch sie die persönliche Abhängigkeit stärker auspräge (RGZ 62, 229 [231]; RG JW 1927, 848 [849]; RGZ 120, 300 [302]; RAG 7, 166 [170/171]; 17, 139 [141]; 26, 18 [23/24]; RAG JW 1931, 3152).
  • RG, 21.12.1931 - VIII 349/31

    Erwirbt der zahlende Zollbürge den früheren Zollanspruch des Reichs nach § 774

    Auszug aus BGH, 25.05.1955 - VI ZR 78/54
    Da das Konkursvorrecht nach § 61 Ziff 1 KO der Forderung als solcher anhaftet (BGHZ 3, 135 [138]; RGZ 135, 25 [32]), stellt sich ein Streit zwischen dem Gläubiger und dem Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Schuldners um das Bestehen des Vorrechts allerdings als eine arbeitsrechtliche Streitigkeit dar, wenn ein Streit um die Forderung selbst als arbeitsrechtliche Streitigkeit anzusprechen ist (RAG ARs 8, 21; 44, 45 [48]).
  • BAG, 09.02.1967 - 5 AZR 320/66

    Vorrecht gegenüber Konkursverwalter

    Mit Recht hat bereits der Bundesgerichtshof (NJW 55, 1147 [1148]) darauf hingewiesen, daß nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, u. U. selbst derjenige sich auf das Konkursvorrecht des § 61 Nr. 1 KO berufen könne, der nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, sondern einen freien Beruf ausübt.

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner o. a. Entscheidung NJW 55, 1147 das Vorliegen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit im Rahmen des § 61 Nr. 1 KO als bedeutsam erwähnt (so auch RGZ 120, 302).

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